Statuten

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KANTONALER IMKERVERBAND SCHWYZ (gegründet 1933)

Statuten

I. Name, Sitz, Zweck, Aufgaben
Art. 1

Name, Sitz

Unter dem Namen „Kantonaler Imkerverband Schwyz“ bilden die Imkervereine im Kanton Schwyz
eine Interessengemeinschaft nach Art. 60 ff. ZGB. Sitz und Gerichtsstand befinden sich am Wohnort des
Präsidenten.

Art. 2
Zweck

Der Kantonale Imkerverband Schwyz vertritt die ideellen, rechtlichen und materiellen Interessen der
Mitglieder und der Imker im Kanton Schwyz gegenüber dem Verein deutschschweizerischer und räto-
romanischer Bienenfreunde (VDRB) den Rassenverbänden sowie den Behörden. Er bietet Dienstleis-
tungen im Bereich der Imkerei an und fördert die Bienenzucht.

Der Kantonale Imkerverband ist Mitglied des VDRB und kann weiteren Vereinen als Mitglied beitreten.

Art. 3
Aufgaben

Der Kantonale Imkerverband Schwyz kann insbesondere folgende Aufgaben übernehmen:
Koordination der Aus- und Weiterbildung der Imker

Förderung, Koordination und Überwachung der Betriebsberater, Betriebsprüfer und Zuchtbera-
ter

Koordination und Förderung der Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit der Imkerei und
der Bienenhaltung

Erhalt und Förderung einer bienen- und insektenfreundlichen Umwelt

Der Verband kann bei Bedarf weitere Aufgaben im Umfeld der Imkerei und der Bienenzucht überneh-
men.

Art. 4
Verbandsgebiet

Das Verbandsgebiet umfasst die Grenzen des Kantons Schwyz.

II. Mitgliedschaft
Art. 5

Mitglieder

Mitglieder des Kantonalen Imkerverbandes sind:
Bienenzüchter-Verein March

Imkerverein Höfe

Bienenzüchterverein Küssnacht und Umgebung

Bienenzüchterverein Einsiedeln

Imkerverein Innerschwyz

und die in diesen Vereinen organisierten Imker. Mit dem Eintritt in den Verein wird gleichzeitig die
Mitgliedschaft im Verband erworben. Personen, welche sich um die Bienenzucht, oder dem Kantonal-
verband besondere Dienste erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernen-
nung erfolgt an der Delegiertenversammlung auf Antrag des Vorstandes.

Art. 6
Austritt

Der Austritt eines Vereins erfolgt auf schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er wird an der folgenden
Delegiertenversammlung bekannt gegeben.

Art. 7
Ausschluss

Vereine, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder die Interessen des Kantonalverbandes
schädigen, können ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss erfolgt durch die Delegiertenversammlung
auf Antrag des Vorstandes.

Art. 8
Recht Das Stimm- und Wahlrecht der in den Vereinen organisierten Imker wird indirekt durch Delegierte der
Imkervereine im Kanton Schwyz wahrgenommen.

Art. 9
Pflichten

Die Mitglieder sind verpflichtet, den Statuten und Beschlüssen der Delegiertenversammlung und des
Vorstandes nachzukommen und die festgesetzten Beiträge zu entrichten.

III. Organisation

Art. 10
Organe

Die Organe des Verbandes sind:
die Delegiertenversammlung

der Kantonalvorstand

die Rechnungsrevisoren

Art. 11
Verbandsjahr

Das Verbandsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
a) Delegiertenversammlung

Art. 12
Delegierten

Die Delegiertenversammlung findet jährlich im April statt, und in der Regel nach folgendem Turnus:
versammlung Einsiedeln - Küssnacht - Höfe - Innerschwyz - March. Sie ist mindestens 14 Tage vorher anzukündigen.

Art. 13
Delegierte

Auf je 20 Mitglieder entsendet jeder Verein einen Delegierten. Auf jedes angebrochene 20 einen Weite-
ren. Delegierte sind vorzugsweise Mitglieder der Vereinsvorstände.

Art. 14
Geschäfte

Die Delegiertenversammlung behandelt folgende Geschäfte:
Wahl der Stimmenzähler

Protokollgenehmigung

Genehmigung der Jahresrechnung und des Revisorenberichtes

Festsetzung des Jahresbeitrages

Abnahme der Berichte des Präsidenten, der Obleute Zucht, Beratung und Betriebsprüfung

Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Rechnungsrevisoren

Wahl der kantonalen Obleute für Zucht, Beratung und Betriebsprüfung

Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Vereine

Ehrungen

Art. 15
Ausserordentliche Delegiertenversammlung

Ausserordentlich wird eine Delegiertenversammlung einberufen, wenn es der Kantonalvorstand als
notwendig erachtet, oder wenn es zwei Vereine verlangen. Die Versammlung hat spätestens 2 Monate
nach dem Begehren stattzufinden.

Art. 16
Wahlen und Abstimmungen

Wahlen und Abstimmungen werden offen vorgenommen, sofern nicht ein geheimes Verfahren gewünscht wird.
Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident. Bei Wahlen entscheidet im ersten
Wahlgang das absolute, im Zweiten das relative Mehr. Bei Abstimmungen entscheidet das einfache
Mehr.

Art. 17
Anträge

Anträge an die Delegiertenversammlung stellt der Vorstand. Jeder Verein hat das Recht, zuhanden der
Delegiertenversammlung ebenfalls Anträge zu unterbreiten. Diese sind mindestens 6 Wochen vor der
Versammlung beim Präsidenten einzureichen.

b) Kantonalvorstand

Art. 18
Zusammensetzung und Wahl

Der Kantonalvorstand besteht aus dem Präsidenten, den Obleuten, dem Aktuar und dem Kassier, sowie
einem Mitglied jedes Vereins, in der Regel des Präsidenten. Präsident, Kassier und Aktuar werden für
eine zweijährige Amtsdauer gewählt. Obleute bei Vakanz. Wiederwahl ist möglich. Ersatzwahlen gel-
ten bis Ende der laufenden Periode. Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidenten sel-
ber.

Art. 19
Aufgaben

Der Vorstand versammelt sich mindestens einmal jährlich auf Einladung des Präsidenten, oder wenn es
die Mehrheit der Mitglieder verlangt. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte des Vorstandes anwesend
ist. Beschlüsse werden mit einfachem Mehr gefasst. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Prä-
sidenten doppelt. Der Vorstand kann Kommissionen für besondere Aufgaben und Projekte bestimmen.

Art. 20
Zeichnungsberechtigung

Der Präsident zusammen mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes unterzeichnen rechtsverbindlich
kollektiv zu zweien. Für das Rechnungswesen unterzeichnet der Kassier mit Einzelunterschrift.

Art. 21
Präsident

Der Präsident leitet die Delegiertenversammlungen und Vorstandssitzungen. Er vertritt den Verband
nach aussen und ist für den Vollzug der Beschlüsse verantwortlich. Er erstattet der Delegiertenversamm-
lung Bericht.

Art. 22
Obleute

Die Obleute sind die Verantwortlichen der Ressorts Bildung, Honig und Zucht im Kanton Schwyz.
Sie koordinieren und überwachen den Einsatz der Betriebsberater, Betriebsprüfer und Zuchtberater in
den Vereinen und fördern die Ausbildung. Sie erstatten der Delegiertenversammlung Bericht. Ihre Tä-
tigkeit richtet sich nach dem Pflichtenheft des Kantonalen Imkerverbandes.

Art. 23
Aktuar

Der Aktuar besorgt die Vereinskorrespondenz und führt ein Beschlussprotokoll über die Delegiertenver-
sammlung und die Vorstandssitzungen.

Art. 24
Kassier

Der Kassier führt das Rechnungswesen des Verbandes und erstellt eine Jahresrechnung und ein Budget
zuhanden der Delegiertenversammlung-

Art. 25
Entschädigung Die Vorstandsmitglieder werden nach dem Spesenreglement entschädigt.

c) Rechnungsrevisoren

Art. 26
Zusammensetzung Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisoren und einem Ersatzrevisor. Sie werden einzeln für 2 Jahre

und Wahl gewählt. Sie arbeiten ehrenamtlich.

Art. 27
Aufgaben

Die Revisionsstelle prüft die Buchführung und die Jahresrechnung des Verbandes. Sie erstattet der Dele-
giertenversammlung jährlich Bericht und stellt die entsprechenden Anträge.

IV Finanzen, Haftung

Art. 28
Einnahmen

Die finanziellen Aufwendungen des Kantonalverbandes werden bestritten durch:
einen Jahresbeitrag der Vereine. Massgebend für den Jahresbeitrag ist deren effektive Mit-
gliederzahl, gleichzeitig mit der Meldung an den VDRB

Beiträge des VDRB und der Rassenverbände

Freiwillige Zuwendungen und Spenden

Zinsen aus Kapitalanlagen

Art. 29
Kompetenzen

Der Vorstand hat eine jährliche Ausgabenkompetenz von Fr. 1000.- Wiederkehrende Verpflichtungen
sind von der Delegiertenversammlung zu genehmigen.

Art. 30
Haftung

Der Verband haftet nur mit seinem Vermögen. Jede persönliche Haftung seiner Mitglieder ist ausge-
schlossen.

 

V Auflösung, Schlussbestimmungen
Art. 31

Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch die Delegiertenversammlung beschlossen werden. Dazu
ist die Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten notwendig.

Art. 32
Vermögen

Ein austretender Verein hat keinen Anspruch auf das Verbandsvermögen. Bei Auflösung des Verban-
des, nicht aber beim Zusammenschluss mit andern Vereinen, ist das Vermögen anteilmässig der Mit-
gliederzahlen an die Vereine zurück zu zahlen.

Art. 33
Statutenrevision

Eine Statutenrevision kann nur durch die Delegiertenversammlung von zwei Dritteln der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten beschlossen werden.

Art. 34
Gültigkeit

Die vorliegenden Statuten wurden an der Delegiertenversammlung vom 03. April 2012 in Einsiedeln
genehmigt und treten sofort in Kraft.

Der Einfachheit halber steht in diesen Statuten die männliche Form für beide Geschlechter.

 

Für den Vorstand:
Der Präsident:
Stefan Krieg                        Der Aktuar:Dominik Gau

 

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